Ministerrat beschließt Lockerungen zum 1. März

Kategorie: Aktuelles

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Auf der Pressekonferenz vom 23. Februar 2021 wurden neue Lockerungen bekanntgegeben. Diese gelten ab Montag, 1. März 2021.

  • Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Blumenläden und Baumärkte werden unter den gleichen Bedingungen wieder zugelassen, die für die bereits jetzt ausnahmsweise geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetriebe gelten. Das bedeutet insbesondere Zutrittsbegrenzungen auf einen Kunden je 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 qm.
  • Neben Friseuren werden unter gleichen Bedingungen weitere körpernahe Dienstleistungsbetriebe wieder geöffnet, die zum Zweck der Körperhygiene und Körperpflege erforderlich sind (Friseure, Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege). Die Maskenpflicht entfällt bei Kunden nur, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt (Gesichtspflege).
  • Musikschulen: Sofern die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, wird   wieder Einzelunterricht ermöglicht. Dabei ist der Mindestabstand zu wahren und – soweit das für das betreffende Musikinstrument möglich ist – von Schülern und vom Personal Maske zu tragen.

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Sobald Landkreise oder kreisfreie Städte die Inzidenzschwelle von 100 erneut überschreiten, sind sie nach geltendem Recht verpflichtet, die neue Inzidenz „unverzüglich“ bekannt zu machen. Das bedeutet in der Praxis, dass diese Bekanntmachung binnen 24 Stunden zu erfolgen hat (Karenztag). Ab dem auf den Karenztag folgenden Tag findet dann dort nur noch Distanzunterricht statt und sind die Kitas geschlossen.

Quelle: Bayern.de Pressemitteilung

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