Kinderfreizeitbonus für Familien mit Wohngeld

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Unter dem Motto „Aufholen nach Corona 2020/2021 für Kinder und Jugendliche“ hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) ein Aktionsprogramm geschnürt. In diesem Rahmen wurde zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen aus Familien mit geringem Einkommen der Kinderfreizeitbonus eingeführt. Dabei erhalten minderjährige Kinder und Jugendliche einmalig 100 Euro, um an Angeboten der Ferien- und Freizeitgestaltung teilnehmen zu können und Versäumtes nachzuholen.

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Vom Kinderfreizeitbonus profitieren Familien, die im August 2021 Sozialleistungen wie Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen. Beim Wohngeld muss das betreffende Kind als Hauhaltmitglied berücksichtigt sein. Die Auszahlung erfolgt für Familien mit Wohngeld durch die Familienkasse. Der Kinderfreizeitbonus wird nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet und wird zusätzlich zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe gewährt.

Alle, die im August 2021 Kinderzuschlag und Wohngeld beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus automatisch als Einmalzahlung. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig.

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Wer Wohngeld, aber keinen Kinderzuschlag bezieht, muss bei der Familienkasse einen formlosen Antrag stellen und diesem eine Kopie des Wohngeldbescheids beifügen, auch dem die Buben und Mädchen, für die der Kinderfreizeitbonus beantragt wird, ersichtlich sind.

Antragstellende, die das Kindergeld nicht von der Familienkasse erhalten, müssen außerdem noch einen Nachweis über die Festsetzung des Kindergeldes für August 2021 beifügen.

Der ausgefüllte Antrag kann zusammen mit den entsprechenden Nachweisen entweder per Post direkt an die jeweils zuständige Familienkasse oder an kinderfreizeitbonus@arbeitsagentur.de geschickt werden.

Das Antragsformular und weitere Infos finden Sie hier. Bei Fragen zum Kinderfreizeitbonus und zum Antragsverfahren steht die gebührenfreie Service-Hotline unter Tel. (0800) 4 55 55 43 zur Verfügung.

Pressemitteilung LRA Freising, 9.7.2021

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