Gemeinderatssitzung vom 26. August 2025

Kategorie: Gemeinderat

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++ Ansiedlung von Lidl als Nahversorger in Hallbergmoos – Sachstand ++ Kommunale Abfallwirtschaft – Kündigung zum 31.12.2025 / Ausgabe der Restabfallsäcke ab 01.01.2026 ++ Schülerbeförderung – Klärung offener Fragen ++ Bezuschussung des Wallfahrervereins Hallbergmoos-Goldach ++ Feuerwehr – Bezuschussung der Führerscheinkosten der Klasse C ++ Zuschuss VfB Hallbergmoos ++

BEKANNTGABEN

Ansiedlung von Lidl als Nahversorger in Hallbergmoos – Sachstand
Am 10.09.2024 wurde dem Gemeinderat durch den Lebensmitteldiscounter Lidl ein Ansiedlungskonzept entlang der Hauptstraße, östlich des bestehenden REWE-Marktes in Goldach, vorgestellt. Damals entschied der Gemeinderat, dass zunächst eine Bedarfsanalyse inklusive Verträglichkeitsbetrachtung durch die Lidl und den Grundstückseigentümer in Auftrag gegeben werden soll. Diese Analyse sollte dann anschließend dem Gemeinderat vorgestellt werden, um auf dieser Basis erneut über den Ansiedlungswunsch von Lidl in Hallbergmoos zu entscheiden. Es wurde vorgeschlagen, dass die Gemeinde Hallbergmoos Auftraggeber dieser Bedarfsanalyse sein soll und hierzu eine Kostenübernahmevereinbarung auf Basis eines Angebots eines dazu geeigneten Beratungs- und Analyseunternehmens abschließen soll. Die Wirtschaftsförderung holte ein solches Angebot ein und leitete dieses an die Vertreter von Lidl zur Abstimmung mit dem Eigentümer weiter. Bislang gibt es auf Nachfrage bei Lidl noch keine Reaktion gegenüber der Gemeinde, dass die Parteien der Kostenübernahme zustimmen und die Gemeinde die Bedarfsanalyse beauftragen soll.

Kommunale Abfallwirtschaft – Kündigung zum 31.12.2025 / Ausgabe der Restabfallsäcke ab 01.01.2026
Der Landkreis Freising hat im Rahmen seiner strategischen Neuausrichtung der kommunalen Abfallwirtschaft weitreichende strukturelle Änderungen beschlossen. In der Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt vom 11. April 2024 wurde festgelegt, dass die seit den 1970er Jahren den Gemeinden übertragenen Aufgaben der Tonnenbewirtschaftung künftig wieder in die originäre Zuständigkeit des Landkreises zurückgeführt werden. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen und die Organisation der Kreisabfallwirtschaft effizienter und zentraler zu gestalten. Im Zuge dieser Entscheidung kündigte der Landkreis Freising am 23. Juni 2025 unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfrist von sechs Monaten den bestehenden Vertrag mit den Gemeinden zum 31. Dezember 2025. Ab dem 1. Januar 2026 übernimmt der Landkreis damit wieder selbst die Verantwortung für die Feststellung und Überwachung der Anschluss- und Überlassungspflichten aller privaten Haushalte sowie weiterer Einrichtungen wie Gewerbebetriebe und öffentliche Institutionen an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung. Ebenso wird künftig die gesamte Gebührenveranlagung – einschließlich der Erstellung der Gebührenbescheide und des Einzugs – zentral durch den Landkreis durchgeführt. Ergänzend wird auch die Organisation und Umsetzung des Behälteränderungsdienstes in die Zuständigkeit des Landkreises überführt.
Diese Rückholung stellt jedoch nur einen Teil eines größeren Maßnahmenpakets dar, das der Verwaltungsvereinfachung und der qualitativen Weiterentwicklung der Abfallwirtschaft im Landkreis Freising dient. In diesem Zusammenhang wurde ebenfalls beschlossen, den bestehenden Vertrag mit der Firma Heinz, die bisher mit der Gestellung von Müllbehältern sowie mit der Sammlung und Entsorgung von Restabfällen an den Wertstoffhöfen betraut war, ebenfalls zum 31. Dezember 2025 zu beenden. Zudem plant der Landkreis, die bisher separat erhobenen Sperrmüllgebühren in die allgemeine Gebühr für die Restmülltonne zu integrieren. Diese Umstellung soll bei der nächsten Änderung der Abfallgebührensatzung erfolgen. Um eine breite Akzeptanz dieser Neuerungen zu gewährleisten und für Transparenz zu sorgen, soll das Landratsamt Freising im Vorfeld eine gezielte Kommunikationsstrategie umsetzen, die die Bürgerinnen und Bürger rechtzeitig über alle anstehenden Veränderungen informiert.
Trotz der strukturellen Umstellung wird der Landkreis bewährte und bürgernahe Elemente des bisherigen Systems beibehalten. So soll die Möglichkeit, zusätzlich anfallenden Restabfall über die sogenannten 70-Liter-Restabfallsäcke zu entsorgen, auch über den Jahreswechsel hinaus in gewohnter Weise bestehen bleiben. Diese Säcke konnten bislang gegen eine Gebühr von fünf Euro über die Gemeindeverwaltungen beziehungsweise Bürgerbüros erworben werden. Diese Praxis soll fortgesetzt werden, um den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin eine ortsnahe und unkomplizierte Möglichkeit zur Abfallentsorgung zu bieten.
Zur rechtlichen Absicherung dieser Regelung wird eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Landkreis Freising und der Gemeinde Hallbergmoos geschlossen. Diese Vereinbarung sieht vor, dass beide Vertragspartner das Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende ordentlich kündigen können. Für jeden verkauften Restabfallsack erhält die Gemeinde weiterhin eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 0,30 Euro, wobei diese Leistung grundsätzlich der Umsatzsteuer gemäß § 2b UStG unterliegt. Die Abrechnung der vereinnahmten Gebühren erfolgt jährlich. Die Gemeinde übernimmt im Rahmen dieser Vereinbarung insbesondere die Prüfung, ob ein Überlassungsrecht oder eine Überlassungspflicht im Sinne der gültigen Abfallwirtschaftssatzung besteht, die Ausgabe der Restabfallsäcke an berechtigte Bürgerinnen und Bürger, die Entgegennahme der jeweiligen Gebühr und die fristgerechte Abrechnung gegenüber dem Landkreis, jeweils bis spätestens Ende Februar des Folgejahres.
Mit diesem Maßnahmenpaket verfolgt der Landkreis Freising das Ziel, die Abfallwirtschaft zentraler zu organisieren, Verwaltungsaufwand zu reduzieren und gleichzeitig eine bürgerfreundliche Dienstleistungsstruktur zu bewahren.

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BESCHLÜSSE

Schülerbeförderung – Klärung offener Fragen
Vor dem neuen Schuljahr müssen verschiedene organisatorische Fragen zur Schülerbeförderung geklärt werden. Ein eindeutiger Beschluss hilft, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und den Schriftverkehr mit den Bürgern zu verringern. Die Berechtigung zur Beförderung von Schülerinnen und Schülern richtet sich nach den relevanten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz und der Schülerbeförderungsverordnung. Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 haben Anspruch auf eine kostenlose Beförderung, wenn der kürzeste zumutbare Fußweg zur Schule mehr als zwei Kilometer beträgt. Dabei wird stets der Fußweg berechnet und nicht der mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Weg. Es gibt unterschiedliche Auffassungen darüber, wann der Schulweg beginnt und endet. Um diese Unklarheiten zu klären, hat der Bürgermeister entschieden, dass der Gemeinderat über diese Fragen entscheidet. Der Schulweg beginnt demnach an dem Punkt, an dem der Schüler das Wohngrundstück verlässt und auf die öffentliche Straße trifft. Die Verwaltung interpretiert das so, dass der Schulweg an einer öffentlich gewidmeten Straße beginnt, was bedeutet, dass Privatwege nicht berücksichtigt werden dürfen. Zudem ist der Schulweg nicht auf den Bereich des Schulgrundstücks beschränkt, sondern endet dort, wo dem Schüler das Betreten des Schulgeländes erlaubt ist. Das Schulgrundstück selbst ist nicht eingezäunt, und es gibt keine klare Grenze durch weiße Linien, sodass der Schulweg am Haupteingang der Schule endet. Der Gemeinderat hat auch über die Berechtigung zur Nutzung des Schulbusses entschieden. Ab dem Schuljahr 2025 wird es eine Gebühr von 380 Euro pro Jahr für nichtberechtigte Kinder geben, die den Schulbus nutzen möchten. Dabei wird eine Priorisierung vorgenommen, wobei zuerst Kinder der 1. Klasse berücksichtigt werden, danach erfolgt die Priorisierung nach der Entfernung zur Schule. Der Gemeinderat hat zudem klargestellt, dass nur Schüler mit einer Mindestentfernung von 1,8 km zur Schule eine Busfahrt angeboten bekommen sollen. Dabei wird auch darauf geachtet, dass der Bus keine Umwege fährt und keine Mehrkosten für die Gemeinde entstehen.
Ein weiteres Thema ist die Art der Schülerbeförderung. In Hallbergmoos erfolgt die Beförderung grundsätzlich mit dem Schulbus. Allerdings gibt es Überlegungen, ob Schulkinder, die eine MVV-Haltestelle in zumutbarer Entfernung zum Wohnort haben, den öffentlichen Nahverkehr (Linie 698) nutzen können. Diese Option könnte wirtschaftlicher sein, da die Kosten für den Schulbus gestiegen sind. Dennoch müssen rechtliche Fragen geklärt werden, bevor eine solche Lösung umgesetzt werden kann. Zunächst soll jedoch die grundsätzliche Bereitschaft zur Einführung solcher Alternativen geprüft werden, falls dies rechtlich möglich ist. Der Gemeinderat beschloss einstimmig, dass die Berechnung des Schulwegs von der Haustür der Schülerinnen und Schüler beginnt und am Haupteingang der Grundschule endet. Weiterhin wird der Beschluss vom 11. Februar 2025 dahingehend ergänzt, dass nur Schulkindern ein Angebot für den Schulbus gemacht wird, deren Entfernung zur Grundschule die festgelegte 1,8 Kilometerzahl überschreitet. Zudem wurde entschieden, dass die Schülerbeförderung, wenn rechtlich möglich, sowohl durch den öffentlichen Personennahverkehr als auch durch Schulbusse erfolgen soll. Die Verwaltung wurde beauftragt, ein Konzept zur Umsetzung dieser Regelung zu erarbeiten.

Bezuschussung des Wallfahrervereins Hallbergmoos-Goldach
Im November 2023 wurde der Wallfahrerverein Hallbergmoos- Goldach gegründet, der die jährliche Pfingstwallfahrt nach Altötting organisiert. Der Verein beantragte mit Schreiben vom 04.06.2024 einen Zuschuss für die Fußwallfahrt nach Altötting am 18.05.2024. Dabei sind insgesamt Kosten in Höhe von 1.488 Euro angefallen. Der Antrag wurde zunächst vom damaligen Bürgermeister abgelehnt, weil der Zuschuss nicht von der Zuschussrichtlinie abgedeckt ist. Gemäß A.1 der Zuschussrichtlinien gewährt in der Regel Zuschüsse an gemeinnützige Vereine, Organisationen und Gruppen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten als freiwillige Leistung. Der Gemeinderat beschließt, welche Vereine, Gruppen und Organisationen einen Zuschuss beantragen dürfen. Ein rechtlicher Anspruch kann nicht abgeleitet werden. Vereinszweck ist die Organisation der jährlichen Pfingstwallfahrt nach Altötting. Diese würde sich im Punkt E der Zuschussrichtlinie „Förderung karitativer Einrichtungen und Organisationen“ widerspiegeln. Nach E.3 erhalten zum Beispiel Katholische Frauengemeinschaften jeweils für eine Ausflugsfahrt 50 % der Kosten, maximal 750 Euro. Würde diese Regelung auf die Wallfahrer angewendet werden, ergäbe sich im vorliegenden Fall ein Zuschuss in Höhe von 744 Euro.
Es wurde einstimmig beschlossen, dass der Wallfahrerverein Hallbergmoos-Goldach für die jährliche Fußwallfahrt 50 % der Kosten erhält, maximal 750 Euro. Die Wallfahrt ist glaubhaft nachzuweisen.

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Feuerwehr – Bezuschussung der Führerscheinkosten der Klasse C
Die Gemeinde Hallbergmoos bezuschusst die freiwilligen Feuerwehren bei den Führerscheinkosten. Nach H.2 der Zuschussrichtlinie wird aktiven Einsatzkräften der Feuerwehr ein Zuschuss zu den Führerscheinkosten der Klasse CE gewährt, wenn dadurch nachweislich die Fahrerbesetzung der Feuerwehrfahrzeuge der Klasse CE verbessert wird. Nach der momentanen Formulierung dürfte ein Zuschuss nur bei Bestehen der Fahrprüfung CE gewährt werden. Diese Prüfung umfasst das Führen von Lastzügen, also von Kraftfahrzeugen der Klasse C (LKW) mit einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Den Führerschein der Klasse CE benötigen aktuell nur die Aktiven der Feuerwehr Hallbergmoos, da dort das Notstromaggregat sowie der Ölwehranhänger stationiert sind. Für die aktiven Kräfte der Feuerwehr Goldach ist zum Führen der Feuerwehrfahrzeuge aktuell der Führerschein der Klasse C ausreichend. Um auch den Aktiven der Goldacher Wehr den Zuschuss für den LKW-Führerschein der Klasse C auszahlen zu können, muss die Formulierung in den Zuschussrichtlinien geändert werden.
In der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, den ersten Satz der Ziffer H.2 der Zuschussrichtlinie zu ändern. Der neue Wortlaut lautet: „Ein Zuschuss zu den Führerscheinkosten der Klasse C/CE wird aktiven Einsatzkräften der Feuerwehr gewährt, wenn dadurch nachweislich die Fahrerbesetzung der Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C/CE verbessert wird.“

Zuschuss VfB Hallbergmoos
Der VfB Hallbergmoos beantragt einen Zuschuss, um das Defizit der Feierlichkeiten zum 75-jährigen Bestehen des VfB Hallbergmoos-Goldach e.V. auszugleichen. Die Feierlichkeiten fanden vom 01. bis 04.05.2025 mit zahlreichen Veranstaltungen statt. Die Kosten der Feierlichkeiten konnten durch die Einnahmen nicht gedeckt werden, da die Veranstaltungen deutlich weniger besucht waren als veranschlagt. Das Defizit beträgt ca. 11.862 Euro. Gemäß I.3 der Zuschussrichtlinie werden 75-jährige Gründungsfeste mit 2.000 Euro bezuschusst, so dass ein Defizit von 9.862 Euro verbleibt. Der VfB verfügt über keine Eigenmittel, um das Defizit auszugleichen. Zuschüsse dürfen nur in solche Bereiche fließen, wo sie benötigt werden. Sie sind eine subsidiäre Einnahmequelle, das bedeutet, die Vereine, Organisationen und Gruppen sind dazu verpflichtet, benötigte Finanzmittel zunächst auf anderem Wege zu beschaffen. Aus Sicht der Verwaltung wird kein Präzedenzfall geschaffen, weil kein rechtlicher Anspruch besteht und Zuschüsse nur im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde gewährt werden können.
Das Gremium beschloss mehrheitlich bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung: Der VfB Hallbergmoos erhält einen maximalen Zuschuss in Höhe von 9.862 Euro für das Defizit der 75-Jahr-Feierlichkeiten. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage einer detaillierten Einnahmen-/Ausgabenrechnung der Veranstaltungen. Die überplanmäßige Auszahlung wird genehmigt

Nächste Gemeinderatssitzung:
Di., 23.09., 18:30 Uhr im Rathaus, Sitzungssaal

Für Sie berichtete Heinz Geiger.

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