Radverkehr in Hallbergmoos

Kategorie: Wissenswertes

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Der Kfz-Führer oder Radfahrer, der aus dem verkehrsberuhigten Bereich kommt, muss immer die Vorfahrt gewähren.

Der Radverkehr gewinnt in unseren Kommunen zunehmend an Bedeutung. Angesichts steigender Umweltanforderungen, wachsenden Mobilitätsbedarfs und des Wunsches nach lebenswerten Gemeinden rückt das Fahrrad als nachhaltiges Verkehrsmittel immer mehr in den Fokus. Es ermöglicht eine flexible, kostengünstige und emissionsfreie Fortbewegung, die insbesondere auf kurzen und mittleren Strecken viele Vorteile bietet.

Kommunen stehen deshalb vor der Herausforderung, attraktive und sichere Rahmenbedingungen für Radfahrende zu schaffen. Eine gute Radinfrastruktur wie sichere Radwege, Fahrradabstellmöglichkeiten und eine durchdachte Verkehrsführung ist entscheidend für die Akzeptanz und Nutzung des Fahrrads im Alltag. Gleichzeitig trägt die Förderung des Radverkehrs zur Verringerung von Verkehrsbelastung, Lärm und Luftverschmutzung sowie zur Steigerung der Lebensqualität innerorts bei.

Der Arbeitskreis Radverkehr (AKR) beschäftigt sich seit 2013 mit diesen Themen. Seit 2021 ist Hallbergmoos Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft fahrradfreundliche Kommunen (AGFK) und will laut Beschluss des Gemeinderates „fahrradfreundliche Kommune“ werden. Dazu mussten und müssen weitere Maßnahmen realisiert werden. Die vorliegende Ausarbeitung beleuchtet die Bedeutung des Radverkehrs innerorts, zeigt aktuelle Entwicklungen auf und stellt Herausforderungen sowie Lösungsansätze für eine zukunftsfähige urbane Mobilität dar.

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Radverkehr ist Fahrverkehr

Grundsätzlich ist Radverkehr Fahrverkehr, und laut Straßenverkehrsordnung (§ 2 StVO) müssen Fahrzeuge – also auch Radler – die Fahrbahn benutzen. Dabei handelt es sich um sogenannten Mischverkehr.

Gerade auf Straßen ohne separate Radwege teilen sich Fahrräder und Autos den Verkehrsraum, was sowohl Chancen als auch Risiken birgt. Während Radfahrende von einer direkten und zügigen Führung profitieren, entstehen durch unterschiedliche Geschwindigkeiten und eingeschränkte Sichtverhältnisse Konfliktpotenziale, die eine besondere Aufmerksamkeit im Verkehrsmanagement erfordern.

Um sich diesen Herausforderungen zu stellen, setzen viele Kommunen auf Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbegrenzungen, verkehrsberuhigte Bereiche und eine verbesserte Sichtbarkeit von Radfahrenden durch Markierungen (siehe rote Furten an Einmündungen zu Hauptstraßen) und Beleuchtung (siehe Beleuchtung des Radwegs zwischen Mintraching und Hallbergmoos oder im Grillgraben). Zudem werden innovative Konzepte wie Fahrradstraßen und Fahrradschutzstreifen erprobt, um die Sicherheit und den Komfort für Radfahrende im Mischverkehr zu erhöhen. Eine aktive Einbindung der Bürgerinnen und Bürger in die Verkehrsplanung trägt zusätzlich dazu bei, bedarfsorientierte und akzeptierte Lösungen zu entwickeln.

Eine Ausnahme bei der Verpflichtung für Radfahrende, die Straße zu benutzen, gilt für Kinder: Kinder bis 8 Jahre müssen auf dem Gehweg fahren, bis 10 Jahre dürfen sie auf dem Gehweg fahren, müssen aber Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Ältere Kinder müssen wie Erwachsene im Mischverkehr auf der Fahrbahn fahren und dürfen den Gehweg nicht befahren.

Eine Benutzung des Gehwegs durch Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren ist nur erlaubt bei entsprechender Beschilderung, wenn eine separate Radwegführung aufgrund der Platzverhältnisse nicht möglich ist.

Es handelt sich um folgende Beschilderung:

VZ 240: gemeinsamer Geh- und Radweg



VZ 241: getrennter Geh- und Radweg

Separate Radwege sind in Fahrtrichtung mit folgendem Schild gekennzeichnet:


VZ 237: Radweg

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Aber Achtung:

In allen diesen Fällen gilt für Fahrräder eine Benutzungspflicht. Alle Radfahrer müssen hier den Radweg bzw. den Geh- und Radweg benutzen und dürfen nicht auf der Fahrbahn fahren.

Es ist wichtig zu beachten, dass Verstöße gegen die Benutzungspflicht mit einem Bußgeld geahndet werden können. Wer trotz vorhandener und benutzungspflichtiger Radwege oder Geh- und Radwege auf der Fahrbahn fährt, handelt ordnungswidrig. Zudem können bei Unfällen rechtliche Nachteile entstehen, wenn Radfahrende nicht die vorgeschriebenen Wege nutzen.

Nur wenn bei schlechtem Zustand des Radweges dieser nicht gefahrlos benutzt werden kann, entfällt die Benutzungspflicht. Dies können z. B. aktuelle Randbedingungen wie Schnee, Eis oder Löcher im Asphalt sein. Aufgeschotterte Radwege sind für Rennräder nicht befahrbar, oder zu schmale Radwege nicht für Fahrräder mit Anhänger oder für Lastenfahrräder. Beispiel für schlechten baulichen Zustand des Radweges ist der Radweg zwischen Goldach und Zengermoos, auch wenn dieser außerorts liegt. Dieser Weg ist für Rennradfahrer nicht gefahrlos nutzbar, eine Benutzungspflicht entfällt.

Bei gemeinsamen und getrennten Geh- und Radwegen besteht eine Benutzungspflicht. Entsprechen diese nicht (mehr) den Ansprüchen an Oberflächenqualität, auch bei punktuellen Engpässen oder Schadstellen, so kann die Benutzungspflicht aufgehoben werden. Dazu kann die Beschilderung geändert werden – zu einem reinen Gehweg mit dem Zusatzschild „Fahrrad frei“.


VZ 239: Gehweg, Zusatz:
„Fahrrad frei“

Insbesondere bei Konfliktpotenzial zwischen Fahrrädern und Fußgängern ist es sinnvoll, dass hier die Benutzungspflicht für Fahrräder entfällt.

Beispiele gibt es innerorts von Hallbergmoos und Goldach viele, insbesondere beidseitig der Theresienstraße und der Freisinger Straße oder beidseitig der Hauptstraße. Die erforderliche Breite des gemeinsam genutzten Geh- und Radweges ist abhängig von der maximal verträglichen Belastung durch Fußgänger und Fahrräder. Bei bis zu 70 Fußgängern und Rädern (in Summe) pro Spitzenstunde liegt die erforderliche Breite des Geh- und Radweges bereits bei > 2,5 m.

Wird ein Gehweg erlaubterweise durch Radfahrer benutzt, gilt grundsätzlich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies entspricht Schrittgeschwindigkeit. Praktisch heißt das: langsam fahren, rücksichtsvoll fahren – besonders in Fußgängerzonen und in engen Bereichen. Achtung: Fußgänger haben Vorrang.

Benutzungspflichtig sind auch Radfahrstreifen auf der Fahrbahn. Die Pflicht, Radfahrstreifen zu benutzen, gilt auch für Rennradfahrer. Radfahrstreifen sind von der Fahrbahn durch einen Breitstrich abgetrennte Sonderfahrstreifen. Der Radfahrstreifen darf vom Kraftfahrzeugverkehr nicht im Längsverkehr befahren werden, er darf aber zum Ein- und Abbiegen sowie zum Erreichen von Parkständen überquert werden. Zur besseren Erkennbarkeit kann im Verlauf des Radfahrstreifens das Zeichen für Radweg (VZ 237) in regelmäßigen Abständen auf dem Radfahrstreifen markiert werden. Andere Verkehrsteilnehmer als Fahrräder dürfen ihn nicht benutzen. Für Kfz gilt das Rechtsfahrgebot, d. h. Kfz müssen links vom Trennstrich fahren.

Die Anordnung von Radfahrstreifen erfordert eine Mindestfahrbahnbreite bzw. Mindestgesamtbreite. Liegt diese nicht vor bzw. kann diese nicht zur Verfügung gestellt werden, können keine Radfahrstreifen angelegt werden.

Alternativ können Fahrradschutzstreifen angelegt werden. Diese haben in erster Linie eine geschwindigkeitsreduzierende Wirkung für den Kfz-Verkehr. Fahrradpiktogramme sind alle 50 m zu markieren. Der Schutzstreifen ist mit unterbrochener Linie zur Fahrbahn abgegrenzt. Er darf nur bei Bedarf von Kfz befahren werden (z. B. Gegenverkehr von Lastkraftwagen). Schutzstreifen unterliegen nicht der Benutzungspflicht, d. h. der Radverkehr kann z. B. beim Überholen von Lastenrädern auf den links angrenzenden Fahrstreifen ausweichen.

Lassen die tatsächlichen Gegebenheiten (Breite des Verkehrsraums) auch die Anlage von Schutzstreifen nicht zu, können Piktogrammketten seitlich auf der Fahrbahn aufgebracht werden. Dies ist dort sinnvoll, wo eine gemeinsame Nutzung der begleitenden Gehwege aufgrund von hohem Konfliktpotenzial, Einengungen und zu geringer Gehwegbreite nicht sinnvoll erscheint. Dies gilt in Hallbergmoos z. B. für die Theresien- und Freisinger Straße sowie für die Hauptstraße im Ortsteil Goldach. In einem Pilotprojekt wurden Anfang 2025 Piktogrammketten in der Ludwigstraße aufgebracht.

Pilotprojekt Piktogrammketten in der Ludwigstraße

Nach anfänglich wenigen negativen Stimmen ist das Projekt zwischenzeitlich von der Bevölkerung angenommen und wird überwiegend als sinnvoll angesehen. Nach einer persönlichen Vorstellung des Pilotprojekts wird eine Umsetzung bei den Kreisstraßen in Hallbergmoos und Goldach durch den Landrat befürwortet, und eine Realisierung durch die Gemeinde wird geduldet. Die schriftliche Bestätigung durch das Landratsamt wird derzeit noch erwartet. Eine Umsetzung ist für das Jahr 2026 anvisiert.

Pilotprojekt Piktogrammketten in der Ludwigstraße

Auszug aus dem Fahrrad-Bußgeldkatalog
Quelle: www.bussgeld-info.de/bussgeldkatalog-fahrrad

Tatbe­stand

Buß­geld

mit Be­hin­de­rung

Ge­fähr­dung

mit Un­fall­fol­ge

Ab­biegen ohne das Vor­haben recht­zeitig und deut­lich anzu­kündi­gen

10 €

10 €

30 €

35 €

Trotz schlech­ter Sicht­verhält­nisse ohne Beleuch­tung unter­wegs

20 €

20 €

25 €

35 €

Beleuch­tungs­einrich­tungen nicht vor­handen oder nicht betriebs­bereit

20 €

20 €

25 €

35 €

Kind über 7 Jahre auf ein­sitzigem Fahrrad beför­dert

5 €

Kind ohne Sicher­heitsvor­richtung beför­dert

5 €

Gehör durch Geräte bei der Fahrt beein­trächtigt

10 €

Freihän­diges Fahren

5 €

Miss­ach­tung der roten Ampel

60 €

60 €

100 €

120 €

… die beim Über­fahren länger als eine Sekunde leuch­tete

100 €

100 €

160 €

180 €

Ent­gegen der vorge­schriebe­nen Rich­tung gefahren

20 €

25 €

30€

35 €

Fahren im Fuß­gänger­bereich

55 €

70 €

80 €

100 €

Fahrrad ohne Klingel

15 €

Fahrrad ohne funktio­nierende Bremsen

10 €

Vorhan­denen Rad­weg nicht be­nutzt

20 €

25 €

30 €

35 €

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Radverkehr in Hallbergmoos (Teil 2)

In Teil 1 haben wir gesehen, dass im Mischverkehr mit Kfz die Möglichkeiten, dem Radverkehr einen sicheren Raum zu geben, sehr eingeschränkt sind. Die vorhandenen, straßenbegleitenden Fußwege sind in Hallbergmoos nicht breit genug, um einen gemeinsamen Fuß- und Radweg auszuweisen. Die Mindestbreite innerorts beträgt 2,5 m. Soll es ein getrennter Fuß- und Radweg sein, so liegt die Mindestbreite für den Radweganteil bei 1,5 m. Und auch das ist heute schon knapp bemessen für Lastenräder oder Fahrradanhänger. Sind diese Möglichkeiten nicht gegeben, so müssen Fahrradfahrer die Straße benutzen (Ausnahme für Kinder bis 10 bzw. 12 Jahre; siehe Teil 1).

Einen gesicherten Raum auf der Straße bilden Schutzstreifen und Radfahrstreifen auf der Straße. Ein Schutzstreifen ist ein durch eine unterbrochene Leitlinie (Zeichen 340) auf der Fahrbahn abgegrenzter Raum, der in regelmäßigen Abständen von 50 m mit Fahrradpiktogrammen markiert ist. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 50 km/h angelegt werden. Voraussetzung ist, dass eine Mitbenutzung durch den Kfz-Verkehr aufgrund der Verkehrszusammensetzung nur selten notwendig ist. Der Schutzstreifen muss so breit sein, dass er einen hinreichenden Bewegungsraum einschließlich eines Sicherheitsraums für den Radfahrer bietet. Der verbleibende Fahrbahnanteil muss so breit sein, dass sich zwei PKW gefahrlos begegnen können.

Nimmt man für Kfz eine zumindest notwendige Fahrbahnbreite von 2,5 m und für den Schutzstreifen von 1,5 m, so muss die gesamte Fahrbahnbreite bereits 8 m betragen. Ist diese Fahrbahnbreite nicht vorhanden, können Schutzstreifen nur einseitig oder nicht angelegt werden.

Der Schutzstreifen darf von Kfz nur im Bedarfsfall befahren werden. Das kann z.B. bei Begegnung eines PKW mit einem LKW, Bus oder Sonderfahrzeug der Fall sein. Ein Überfahren ist nur gestattet, wenn Radfahrer dadurch nicht gefährdet werden.

Auf Schutzstreifen gilt ein generelles Halteverbot, damit Radfahrende durch auf dem Schutzstreifen haltende Fahrzeuge nicht immer wieder gezwungen sind, auf die Fahrbahn auszuweichen und sich in den motorisierten Verkehr einreihen zu müssen. Bei nicht ausreichender Straßenbreite ist auch die Anlage eines einseitigen Schutzstreifens möglich (asymmetrische Führungsform). Dieser wird üblicherweise in der Hauptfahrtrichtung des Radverkehrs oder bergseitig markiert. Er kann in der Gegenrichtung mit Piktogrammketten auf der Fahrbahn kombiniert werden. Bei einer 6 m breiten Straße kann dann auf einer Seite der Straße ein Schutzstreifen mit 1,5 m Breite angelegt werden und es verbleibt eine Kernfahrbahn von 4,5 m Breite.

Radfahrstreifen sind abgetrennte Sonderfahrstreifen. Sie können baulich oder durch einen Breitstrich (mind. 25 cm breit) auf der rechten Seite von der Fahrbahn abgetrennt werden. Die Breite muss wie beim Schutzstreifen mind. 1,5 m, besser 1,85 m betragen. Wie beim Schutzstreifen sollten sie zusätzlich durch Fahrradpiktogramme in regelmäßigen Abständen markiert werden. Radfahrstreifen sind für Radfahrende immer benutzungspflichtig. Der Radfahrstreifen darf von sonstigen Verkehrsteilnehmen in Fahrtrichtung nicht überfahren werden. Lediglich zum Ein- und Abbiegen sowie zum Erreichen von Parkständen darf er überquert werden.

Sowohl Schutzstreifen als auch Radfahrstreifen können in Hallbergmoos/Goldach nicht zur Anwendung kommen, da die notwendigen Fahrbahnbreiten nicht gegeben sind.

Wie in der Ludwigstrasse probeweise ausgeführt, können neuerdings in solchen Fällen Piktogrammketten auf der Fahrbahn aufgebracht werden (siehe Teil 1). Dies erhöht nachweislich die Aufmerksamkeit von motorisierten Verkehrsteilnehmern und reduziert eine Gefährdung von Radfahrenden. Leider besteht noch Uneinigkeit in den Genehmigungsbehörden, ob Piktogrammketten zulässig sind (noch nicht in StVO).

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Fahrradstraßen und Fahrradzonen

Fahrradstraßen stellen bei untergeordneten Straßen eine optimale Möglichkeit zur Förderung des Radverkehrs dar. Durch Fahrradstraßen kann der Radverkehr in bestimmten Bereichen gebündelt werden (z.B. Zielverkehr Schulzentrum).

Beginn Fahrradstraße      Beginn Fahrradzone
VZ 244.1                                VZ 244.3

Man kann zwischen linearen Fahrradstraßen und Fahrradzonen (z.B. ein kompaktes Wohngebiet) unterscheiden.

Ziel von Fahrradstraßen ist, dass hier langfristig der Radverkehr die dominierende Verkehrsart darstellt. Kfz-Schleichverkehre durch Fahrradstraßen und Belastungen durch Radverkehr auf den übergeordneten Straßen sollen reduziert werden. Im Verlauf der Fahrradstraße sollen auf der Fahrbahnmitte im Abstand von 30 bis 50 m Fahrradpiktogramme aufgebracht werden. Für Fahrräder herrscht auf Fahrradstraßen Vorrang. Kfz sind nur mit Zweckbindung zulässig (Lieferung, Bewohnerverkehr). Für sie gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit in der Regel wie in der StVO für solche Straßen vorgesehen, oft 30 km/h oder niedriger je nach örtlicher Regelung. Fahrräder dürfen hier schneller unterwegs sein als Kfz, solange sie sicher fahren.

Fahrräder haben Vorrang innerhalb der Fahrradzone. Andere Fahrzeuge müssen Schrittgeschwindigkeit bzw. langsames Fahren beachten. Für Pkw gilt eine Tempo-Reduktion, oft auf 30 km/h oder darunter. Fahrräder können innerhalb der Zone oft mit bis zu 25-30 km/h fahren, je nach Situation. Die konkreten Geschwindigkeiten sind jeweils in der StVO, RVS Bayern und kommunalen Regelwerken festgelegt. In Fahrradstraßen/ -zonen gelten Vorrangregeln und ggf. zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Beschilderung.


 

Vorfahrtregelung am Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs (z.B. Spiel- und Fahrradstraßen)

Der Kfz-Führer oder Radfahrer, der aus dem verkehrsberuhigten Bereich kommt, muss immer die Vorfahrt gewähren. Dies ergibt sich aus § 10 StVO:

„Wer aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich, einem verkehrsberuhigten Bereich oder von anderen Straßenteilen auf die Fahrbahn einfährt, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“

Das gilt auch dann, wenn aus Sicht des Fahrers die Straße optisch gleichwertig erscheint oder keine Vorfahrtsschilder vorhanden sind.

Die allgemeine Regel „Rechts vor Links“ ist hier also aufgehoben. Dies ist manchen Verkehrsteilnehmern nicht bewusst und kann zu gefährlichen Situationen führen.

In Hallbergmoos ist der Enghofer Weg als Beispiel zu nennen. Um die Pflicht zur Vorfahrtgewährung gegenüber dem Verkehr in der Maximilianstr. zu unterstreichen, wurde an der Einmündung eine gezackte Markierung auf der Fahrbahn aufgebracht. Tatsächlich dient die Markierung dazu, die Wartepflicht für ausfahrende Fahrzeuge hervorzuheben. Das bedeutet, dass die Haifischzähne ausfahrende Kfz darauf aufmerksam machen sollen, zu warten und dem Querverkehr tatsächlich die Vorfahrt zu gewähren.

Dem Ziel, eine fahrradfreundliche Kommune zu werden, kommt Hallbergmoos/Goldach Schritt für Schritt näher. Es sind jedoch weiterhin noch erhebliche Anstrengungen notwendig, um die Anforderungen zu erfüllen.

Arbeitskreis Radverkehr

Anschrift Erchinger Weg 1a
85399 Hallbergmoos
E-Mail schu@igs-eu.de
Kategorien Arbeitskreise
Informationen Arbeitskreisleitung Dr. Georg Schu

Artikel: Dr. Georg Schu, Leiter des AK Radverkehr Hallbergmoos

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