Erweiterte Maskenpflicht: Welche Masken sind erlaubt?

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In Bayern gilt eine erweiterte Maskenpflicht: Seit 18. Januar sind nur noch FFP2-Masken oder Masken mit vergleichbarem Standard in ÖPNV und Geschäften zulässig – sonst droht ein Bußgeld.

Seit 18. Januar besteht bayernweit in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Geschäften eine erweiterte Maskenpflicht. Neben FFP2-Masken sind auch vergleichbare oder höhere Standards erlaubt, OP-Masken in Bayern jedoch ausgenommen. Das Innenministerium nennt konkret: FFP3, N95, P2, KF94, DS und KN95.

Wer die vorgeschriebene Maske nicht trägt, dem droht ab Montag, 25. Januar 2021 ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro. Das Tragen  von unzureichenden – aber bisher erlaubten – Alltagsmasken kann sich mildernd auf das Bußgeld auswirken.

Die FFP2-Maskenpflicht gilt erst für Menschen ab 15 Jahren.

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Welche Masken sind seit 18.1.2021 zugelassen?

Laut der 11. BayIfSMV sind in Bayern FFP2-Masken oder Masken mit mindestens gleichwertigem genormten Standard zulässig.

Als mindestens gleichwertig gelten in diesem Sinne folgende Standards:

  • FFP3 (Europa)
  • N95 (NIOSH-42C FR84, USA),
  • P2 (AS/NZ 1716:2012, Australien/Neuseeland)
  • KF94 (Korea 1st Class KMOEL-2017-64)
  • DS (Japan JMHLW-Notification 214,2018)
  • KN95 (GB2626-2006, China)

Dabei handelt es sich um die Anwendung von Atemschutzmasken durch Privatpersonen.

Das Bayer. Staatsministerium weist darauf hin, dass dies nicht für die Zulassung als Persönliche Schutzausrüstung (PSA) im Arbeitsschutz gilt. Hierfür gelten gesonderte Regelungen.

Für die Zulässigkeit von Masken im Sinne der FFP2-Maskenpflicht ist alleine entscheidend, ob diese eine der o.a. Zertifizierungen aufweist. Andere Zertifizierungen oder Bescheinigungen, die auf gleichwertige oder sogar bessere Filterwirkungen hinweisen, werden nicht anerkannt.

 

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Wo besteht die FFP2-Maskenpflicht?

Die FFP2-Maskenpflicht besteht

  • für die Fahrgäste im öffentlichen Personennahverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen (Haltestellen) sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr
  • für die Kunden und ihre Begleitpersonen in Ladengeschäften mit Kundenverkehr (z.B. in Lebensmittelgeschäften, Banken und Tankstellen), bei der Abholung von vorbestellten Waren in Ladengeschäften (Click&Collect), bei der Abholung von Essen „To Go“ und bei der Abholung von bestellten Büchern und Medien in Bibliotheken und Archiven: konkret in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen
  • an Verkaufsständen auf Märkten
  • für die Patienten in Arzt- und Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden, mit der Ausnahme, dass die FFP2-Maske ausnahmsweise nicht getragen werden muss, wenn die Art der Leistung dies nicht zu lässt (z.B. Zahnbehandlung)
  • für die Besucher in Altenheimen, Seniorenresidenzen sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen usw. und für die Beschäftigten im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Bewohnern sind
  • für die Beschäftigten von ambulanten Pflegediensten und teilstationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind
  • für die Besucher von öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen und von Zusammenkünften anderer Glaubensgemeinschaften.

 

Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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